Medikamente
Die Erstattung von Arzneimitteln durch die Krankenversicherung in Luxemburg unterliegt genauen Vorschriften, die den Zugang zu lebenswichtigen Behandlungen gewährleisten und gleichzeitig die Kosten kontrollieren sollen.
Arzneimittel können entweder auf Rezept oder unter Aufsicht des Apothekers frei verkäuflich sein.
Drittzahlersystem
Im Großherzogtum Luxemburg krankenversicherte Personen profitieren mit einem Rezept und ihrem Sozialversicherungsausweis vom Drittzahlersystem.
Das bedeutet, dass nur die Differenz zwischen dem öffentlichen Preis für das Medikament und dem Kostenerstattungsanteil der Krankenversicherung bezahlt werden muss.
Im Austausch gegen das ärztliche Originalrezept oder eine ordnungsgemäß zertifizierte Kopie wird eine Quittung ausgestellt. Die Apotheke behält das Rezept oder die Kopie nach Ausgabe des Medikaments ein.
Einige wichtige Regeln
- Ein Rezept ist 3 Monate lang gültig (sofern nicht anders angegeben).
- Aufeinanderfolgende Abgaben müssen innerhalb von 6 Monaten nach der ersten Abgabe erfolgen.
- Wenn die Dauer nicht angegeben ist, wird nur die kleinste Packung erstattet.
In der Regel gilt das soziale Drittzahlersystem: Sie zahlen nur den Teil, der nicht von der CNS übernommen wird.
Die Erstattungssätze variieren je nach Kategorie des Medikaments:
- 100 % für Medikamente mit einer bestimmten therapeutischen Indikation,
- 80 % für die meisten anderen Medikamente,
- 40 % für Medikamente zur Behandlung von leichten Erkrankungen.
Medikamente, die nicht auf der Liste stehen, werden in der Regel nicht erstattet.
Medizinische Geräte und Kompressionskleidung werden ebenfalls von der Kranken- und Mutterschaftsversicherung übernommen.
Ärztliche Verordnung (Rezept)
Für diese Arzneimittel gilt das Prinzip eines Rezepts pro Patient und Konsultation – Ausnahmen vorbehalten.
Auf dem Rezept enthaltene Angaben:
- Name des Arzneimittels;
- Dosis und Einheiten (Tabletten, Tropfen, Zäpfchen, Ampullen usw.);
- Dauer der Behandlung (maximal 6 Monate); und
- gegebenenfalls Art der Anwendung (oral oder nicht).
Positivliste
In Luxemburg erfolgt die Kostenübernahme für Arzneimittel aus öffentlichen Apotheken anhand der Führung des Medikaments auf einer Positivliste von Arzneimitteln, die im Amtsblatt Mémorial veröffentlicht wird.
Die Positivliste beinhaltet alle Medikamente, die für den Markt zugelassen sind und einen Preis für die Öffentlichkeit zugeteilt bekommen haben, und für die eine Aufnahme in die Liste beantragt wurde.
Steht ein Medikament auf dieser Positivliste können die Kosten durch die Krankenversicherung übernommen werden.
Die Medikamente sind auf der Positivliste in 3 unterschiedliche Klassen unterteilt. Für jede dieser Klassen ist eine spezifische Kostenübernahme vorgesehen:
- die reduzierte Kostenübernahme liegt bei 40 %. Diese gilt für Medikamente, die in der laufenden medizinischen Praxis von moderatem Interesse sind und der symptomatischen Behandlung gutartiger Erkrankungen dienen – Ausnahmen vorbehalten.
- Die normale Kostenübernahme liegt bei 80 %. Diese gilt für alle Medikamente auf der Positivliste, für die der Status bei der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS) keine andere Kostenübernahme zulässt.
- Die präferenzielle Kostenübernahme liegt bei 100 %. Diese gilt für Arzneimittel mit präziser therapeutischer Indikation, die nur eine Wirksubstanz enthalten, unersetzlich sind oder in der Behandlung bestimmter schwerer oder chronischer Erkrankungen von hoher Wichtigkeit sind und für die ein Selbstkostenanteil für die betroffene Person unangemessen sein könnte. All diese Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Publikationen
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