Die Anpassungen des Rentensystems treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
Was ändert sich?
Die Abgeordnetenkammer hat am 18. Dezember 2025 den Gesetzentwurf zur Anpassung bestimmter Pensionsregelungen verabschiedet.
Diese Anpassungen zielen darauf ab, die finanzielle Tragfähigkeit des Systems zu stärken und gleichzeitig das gesetzliche Renteneintrittsalter von 65 Jahren beizubehalten. Sie sollen es ermöglichen, die Finanzen des allgemeinen Rentensystems bis 2042 zu stabilisieren und die Rücklagen bis zum Horizont 2050 zu sichern.
Die Maßnahmen stützen sich auf zwei Hauptachsen:
- die schrittweise Annäherung des tatsächlichen Renteneintrittsalters, das derzeit bei rund 60 Jahren liegt, an das gesetzliche Rentenalter von 65 Jahren;
- die Erhöhung des Gesamtbeitragssatzes von 24 % auf 25,5 %.
Die Anpassungen
Erhöhung des Beitragssatzes
Zur Bildung des Versicherungsverlaufs werden derzeit monatlich 24 % des Bruttolohns an die öffentliche Rentenversicherung abgeführt. Der Arbeitnehmer zahlt 8 %, der Arbeitgeber 8 % und der Staat 8 %.
Ab dem 1. Januar 2026 steigt der Beitragssatz auf 25,5 %. Jede Partei wird dann 8,5 % beitragen.
Selbstständige zahlen 17 %, der Staat 8,5 %. Im öffentlichen Dienst zahlt der Beamte 8,5 %, während 17,5 % aus dem Staatshaushalt finanziert werden.
Die Anpassung des Beitragssatzes gilt bis 2032.
Einführung einer schrittweisen Alterspension
Ab dem 1. Januar 2026 erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Anspruch auf eine vorgezogene Alterspension die Möglichkeit, mit Zustimmung ihres Arbeitgebers ihre berufliche Tätigkeit in reduziertem Umfang fortzusetzen und gleichzeitig eine Ausgleichszahlung in Form einer schrittweisen Alterspension zu beziehen.
Diese Regelung, die bereits im öffentlichen Dienst Anwendung findet, wird auf die Versicherten des allgemeinen Pensionssystems ausgeweitet, um einen schrittweisen Übergang in den Ruhestand zu erleichtern.
Flexible Anerkennung von Studienjahren
Wie bisher können bis zu neun einkommenslose Studienjahre ab dem 18. Lebensjahr in den Versicherungsverlauf einbezogen werden. Ab dem 1. Januar 2026 entfällt jedoch die bislang geltende Altersgrenze von 27 Jahren, wodurch mehr Flexibilität bei der Anrechnung der sogenannten „Ergänzungszeiten“ entsteht.
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Schrittweise Verlängerung der Beitragsdauer für die vorgezogene Alterspension
Das gesetzliche Rentenalter in Luxemburg liegt bei 65 Jahren. Es ist möglich, ab 60 Jahren vorzeitig in Altersrente zu gehen, wenn eine Versicherungsdauer von mindestens 40 Jahren nachgewiesen wird.
Die Versicherungsdauer umfasst Pflichtversicherungszeiten, Ergänzungszeiten, Weiterversicherungszeiten, und Nachkaufzeiten.
Ab Juli 2026 wird die 40-jährige Versicherungsdauer schrittweise bis 2030 um insgesamt acht Monate verlängert:
2026 + 1 Monat, 2027 + 2 Monate, 2028 + 4 Monate, 2029 + 6 Monate und 2030 + 8 Monate.
Das bedeutet: Eine Person, die im Oktober 2026 eine Versicherungsdauer von 40 Jahren erreicht, muss noch 1 weiteren Monat Beiträge leisten und kann die vorgezogene Alterspension ab November 2026 beziehen.
Eine Person, die im Februar 2030 vorzeitig in Rente geht, muss 8 Monate zusätzlich einzahlen und kann anschließend im Oktober 2030 die vorgezogene Alterspension antreten.
Nicht betroffen sind:
- Vorzeitige Alterspension ab 57 Jahren nach mindestens 40 Jahren Pflichtbeiträgen
- Vorzeitige Alterspension für Schichtarbeit, Nachtarbeit oder Anpassungsvorruhestand
- Personen, die mit 65 Jahren regulär in Rente gehen
- Personen, die bereits eine Rente beziehen
Videos der Kampagne
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