Im Rahmen des geänderten Gesetzes vom 11. August 2006 über die Tabakkontrolle sind Hersteller oder Importeure, die Tabakprodukte oder Produkte für elektronische Zigaretten in Luxemburg vermarkten möchten, verpflichtet, der Gesundheitsdirektion die Liste der Inhaltsstoffe und deren Mengen, aus denen sie bestehen, nach Marke und Typ zu melden.
Gemäß den in Artikel 5 dieses Gesetzes genannten Bestimmungen stellt die Gesundheitsdirektion der Öffentlichkeit in beratender Funktion Informationen über die Inhaltsstoffe der verschiedenen vermarkteten Tabakerzeugnisse zur Verfügung, wobei das Geschäftsgeheimnis gewahrt bleibt und der Gehalt an schädlichen Stoffen angegeben wird.
Diese Informationen sind Daten, die den Erklärungen und Meldungen entnommen werden, die von den Herstellern oder Importeuren dieser Produkte gemäß den Bedingungen der Artikel 3bis und 4octies dieses Gesetzes abgegeben werden. Zum Zweck der Veröffentlichung der in der Verordnung vorgesehenen Informationen führt die Gesundheitsdirektion keine Verarbeitung oder Analyse dieser Informationen durch und kann daher keine Garantie für deren Inhalt oder Richtigkeit übernehmen.